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Angebot und Auftrag Unsere Angebote gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, einen Monat lang, vom Angebotsdatum an gerechnet. Mündliche, telefonische, telegrafische oder auf elektronischem Datenübermittlungswege gemachte Angaben, Erklärungen oder Angebote sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Der Vertrag zwischen der Druckluft Evers GmbH und dem Kunden kommt durch die mit dem Angebot übereinstimmende Annahme nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande. Die durch die Druckluft Evers GmbH im Rahmen des E-Shops dargebotenen Leistungen stellen eine Aufforderung der Druckluft Evers GmbH den Kunden zur Abgabe eines Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Die Bestellung des Kunden ist das Angebot an die Druckluft Evers GmbH zum Abschluss eines Kaufvertrages zu den in der Bestellung genannten Bedingungen. Die durch die Druckluft Evers GmbH an den Kunden gerichtete Bestätigung des Bestelleinganges stellt keine Annahme des Angebotes dar. Der Vertrag kommt durch die ausdrückliche Annahmeerklärung durch die Druckluft Evers GmbH oder in Ermangelung einer solchen durch die Lieferung der Sache an die vom Kunden in der Bestellung benannte Lieferanschrift zustande. Die im E-Shop enthaltenen produktbezogenen Angaben sind unverbindlich und stellen keine Eigenschaftsbeschreibung der jeweiligen Ware dar. Die im E-Shop der Druckluft Evers GmbH angegebenen Lieferzeiten und Verfügbarkeiten beruhen auf den Angaben der Lieferanten der Druckluft Evers GmbH und beziehen sich auf die Werktage von Montag bis Freitag. Sie sind unverbindliche Aussagen über die voraussichtlichen Lieferzeiten und Verfügbarkeiten.
Preise Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackungskosten und ausschließlich Zoll oder sonstiger Nebenkosten oder Abgaben gleich welcher Art. Frachtbriefstempel, Anschlussgleisgebühren und Rollgelder gehen zu Lasten des Abnehmers. Bei Steigerung der Lohn-, Material- oder Rohstoffkosten, der Herstellungs- oder Transportkosten etc. sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn die vereinbarten Lieferungen und Leistungen innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Sollte sich eine fehlerhafte Preisauszeichnung der im E-Shop angebotenen Ware zeigen, ist die Druckluft Evers GmbH ungeachtet eines eventuell bestehenden gesetzlichen Anfechtungsrechtes berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Zahlungsbedingungen Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Zahlungen vom Rechnungsdatum ab, innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto – soweit sich der Besteller nicht mit anderen Zahlungen im Verzug befindet – oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu leisten. Handelt es sich jedoch um eine Zahlungsverpflichtung aufgrund einer von uns durchgeführten Reparatur, Monteursendungen und/oder für durch uns erfolgte Lieferungen generalüberholter Komponenten, sind die Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug fällig. Wird nicht innerhalb von 10 bzw. 30 Tagen gezahlt, gerät der Besteller in Verzug, ohne dass es einer weiteren Handluch durch uns bedarf. In diesem Fall hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. über dem jeweiligen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Im Übrigen ist für jede durch uns ausgesprochene Mahnung ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 5 € zu zahlen, soweit der Besteller nicht einen geringeren Schaden nachweist. Im Übrigen bleibt uns vorbehalten, einen höheren Zinsschaden durch Vorlage einer Bankbescheinigung nachzuweisen und geltend zu machen. Bei einer Internetbestellung, haben wir einen Mindestbestellwert von 25,00 € und die Rechnung ist sofort netto fällig. Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechne. Einem Besteller, der Vollkaufmann im Sinne des HGB oder Unternehmer im Sinne des § 14, BGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange uns so weit wir unseren Verpflichtungen zur Neulieferung oder Nachbesserung wegen eine Mangels nicht nachgekommen sind. Soweit wir Wechsel oder Schecks entgegennehmen, werden diese nur erfüllungshalber angenommen. Die Wechsel müssen diskontfähig sein. Diskontspesen und alle sonstigen Kosten gehen voll zu Lasten des Bestellers und sind innerhalb von 8 Tagen zu zahlen. Bei Regulierung mittels Wechsel können wir die sofortige Bezahlung aller offenen – auch noch nicht fälliger – ansonsten einredefreier Lieferforderungen verlangen, wenn in Rechnung gestellte Diskontspesen nicht innerhalb von 8 Tagen bezahlt sind, erhaltene Wechsel von einer Bank nicht diskontiert, diskontierte Wechsel zurückbelastet werden oder ein Wechsel nicht eingelöst wird. Das gleiche gilt, wenn ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst oder der Besteller bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate – bei einem Verbrauchvertrag – mit zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug gerät. Tritt beim Besteller nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es zu Wechsel- oder Scheckprotesten, so können wir für alle nach auszuführenden Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen Verlagen. Entspricht der Besteller diesem Verlagen nicht, können wir von diesen besagten Verträgen zurücktreten und nach Fristsetzung von 14 Tagen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung verlange und zwar ohne besonderen Nachweis in Höhe von 10 % der nicht ausgeführten Auftragssumme, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Im Zahlungsverzugsfall werden die oben in § 3 vereinbarten Verzugszinsen fällig. Bezahlungen im Scheck-Wechselverfahren gelten erst nach Einlösung des Wechsels oder des Schecks als endgültige Bezahlung. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt bleibt bis zur endgültigen Einlösung bestehen.
Verpackung Die Art der Verpackung steht in unserem Ermessen. Verpackungen werden zu Selbstkosten berechnet. Verpackungsmaterialien werden nur zurückgenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Ansonsten ist die Rücknahme ausgeschlossen, soweit von uns gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit vereinbart ist, dass der Besteller gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf seine Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordneten Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet. Mehrwegverpackungen werden von uns nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist uns vom Besteller innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, sind wir berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungswert) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung gleich in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt im Übrigen folgendes: Verpackungsmaterialen, die im Eigentum Dritter stehen, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer geliefert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Verpackungsmaterialien bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen können, die der Besteller, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat.
Abnahme Grundsätzlich hat der Besteller die fertige Ware, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, abzuholen (Holschuld). Geschieht dies nicht binnen einer angemessenen Frist, sind wir berechtigt, den Versand auf Kosten des Bestellers vorzunehmen. Die Ware gilt mit dem Verlassen unseres Hauses als bedingungsgemäß geliefert (Versendungskauf). Die Abnahme der Ware gilt mit Abholung, im Fall ihrer Versendung mit der Versendung als erfolgt. Lieferzeiten werden so geschrieben wie vorhanden, darunter jedoch weiterhin der Satz: Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik, Krieg, Aufruhr, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse auf die Lieferung der Ware von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unserer Lieferanten und deren Lieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Wir sind zur Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen berechtigen nicht dazu, die Zahlungen für die gelierte Ware zurückzuhalten. Bei Nichtbelieferung durch unseren Lieferanten, die nicht von uns zu vertreten ist, können wir vom Vertrag zurücktreten. Abschnitt 12 gilt im Übrigen.
Versand Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses, geht die Gefahr auf den Besteller über. Transportmittel und Transportweg sind mangels besonderer Weisung unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen. Abschnitt 12 gilt im Übrigen. Versandfertige Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu betrachten.
Versicherung Gegen Transportschäden und Bruchschäden werden, die Waren nur auf Wunsche des Bestellers versichert. Wir berechnen in diesem Falle die uns entstandenen Kosten, übernehmen aber keine Verantwortung für die Durchführung der Versicherung. § 6 gilt sinngemäß. Der Besteller übernimmt es, unsere Lieferung bei bzw. sofort nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort auf seine Kosten gegen Feuerschäden und Explosionsgefahr zu versichern. Er trägt hierbei das Risiko allein, wie auch in Bezug auf Schadensfälle sonstiger Art, soweit nicht anders vereinbart.
Lieferzeit Die Lieferzeit rechnet sich vom Tage der Klarstellung sämtlicher Einzelheiten des Auftrages an und wenn beide Parteien über sämtliche Bedingungen des Geschäftes einig sind. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik, Krieg, Aufruhr, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse auf die Lieferung der Ware von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn dies Umstände bei unseren Lieferanten und deren Lieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb der angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und as unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir jedoch nicht einzutreten, da diese nicht Erfüllungsgehilfen sind. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen unverzüglich zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Wird der Versand der Ware auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftverbindung mit dem Besteller bis zur Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind. Wir sind berechtigt, unsere Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug nach Mahnung gegen Anrechnung des Verwertungserlöses herauszuverlangen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt. In diesem Fall ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.Bei Zugriff Dritter auf unsere gelieferte Ware, ist der Besteller verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns sofort zu benachrichtigen, und zwar unter Übergabe aller für den Widerspruch notwendigen Unterlagen an uns. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Weiterverarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947,948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit uns Rechte Dritter entgegenstehen. Seht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Wird unsere Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Absatz 9.7, Satz 2 und 3 gelten entsprechen Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtig und ermächtigt, dass die Forderung im Sinne 9.3. bis 9.4. auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Besteller nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Bestellers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer Forderung sofort fällig. Der Besteller ermächtigt uns unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß 9.3. bis 9.5. abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist der Besteller insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
Unzulässige Weiterlieferung Die Ausfuhr von uns gelieferter Gegenständen in unverändertem Zustand durch den Besteller oder seiner Abnehmer, ist, falls wir uns mit der Ausfuhr nicht ausdrücklich einverstanden erklärt haben, unzulässig und berechtigt zum Schadensersatzanspruch. Gegenstände, die für die Ausfuhr bestellt waren, dürfen weder in unverändertem noch in verändertem Zustand an einem inländischen Abnehmer weitergeliefert, ferner nicht an einem ausländischen Abnehmer als dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsland.
Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt: Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Be beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt. Stellt der Besteller Mängel an der Wage fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer unserem Sitz beauftragen Sachverständigen erfolgte. Der Besteller ist verpflichtet, uns die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Haftung. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Bestellers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Besteller uns unverzüglich zu informieren. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt oder gem. §§ 474, 475 II BGB eine Verbrauchsgüterkauf über eine neue Sache vorliegt. Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Abschnitt 12 (Allgemeine Haftungsbegrenzung)
Allgemeine Haftungsbegrenzung Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
Sonstige Rechte auf Rücktritt, Vertragsende und Schadenersatz Wir behalten uns vor mit schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller unrichtige Angaben über seine Person oder seine Kreditwürdigkeit betreffende Tatsache gemacht hat, oder seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird. Machen wir von einem uns zustehenden vertraglichem oder gesetzlichem Rücktritt Gebrauch, sind wir neben der Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, unsere Aufwendungen, inzwischen eingetretene Wertminderungen, Vergütungen für Gebrauchsüberlassung sowie Ersatz aller Schäden, die durch den nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Ware verursacht worden sind dem Besteller mit einer Pauschale von 25 % des Auftragswertes in Rechnung zu stellen; bei Sonderanfertigungen können wir den vollen Preis in Rechnung stellen. Falls wir vom Besteller Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung oder Annullierung des Kaufvertrages verlangen könne, ist – soweit nicht ausdrücklich oder in diesen Bedingungen etwas anderes vereinbart ist – eine Schadenspauschale von mindestens 25 % der Auftragssumme vereinbart. Ungeachtet der genannten Pauschalsätze behalten wir uns eine konkrete Schadensberechnung vor. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Ahrensburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen. Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrecht.
Schlussklausel Die etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen beeinträchtigt die Gültigkeit alle anderen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, wie es sich aus dem Sinn der anderen Bestimmungen ergibt.
Stand: November 2004
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